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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013 - HG 2013 k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 310.000.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.046.500.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2013 Kredite bis zur Höhe von 25.100.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2013 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 449.375.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 145.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 60.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 12.500.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 160.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 62.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.175.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 8.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel mit Ausnahme der Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1 und 544.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0811, 0911 und 1011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine der nachfolgend genannten Wissenschaftseinrichtungen den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden: Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V., Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V., Max Weber Stiftung - Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.


§ 10 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden. Diese Planstellen sind mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach sie nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen.

(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2013 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Ausnahmen für unmittelbar im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle stehende Planstellen bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei der Bundeszollverwaltung zuzulassen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III: Finanzierungsübersicht

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
20132012
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.832 1.688 +144
03Bundesrat 8151+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.112 3.123 -11
05Auswärtiges Amt 123.851 110.323 +13.528
06Bundesministerium des Innern 405.871 415.702 -9.831
07Bundesministerium der Justiz 484.334 441.502 +42.832
08Bundesministerium der Finanzen 246.222 221.395 +24.827
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
426.313 374.892 +51.421
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
63.154 58.687 +4.467
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.582.305 5.630.164 -4.047.859
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
5.732.620 6.042.073 -309.453
14Bundesministerium der Verteidigung 323.332 323.592 -260
15Bundesministerium für Gesundheit 93.462 92.352 +1.110
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
326.524 353.587 -27.063
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
67.713 62.207 +5.506
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 354354-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
559.593 660.259 -100.666
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
111.746 126.496 -14.750
32Bundesschuld 18.350.994 29.284.526 -10.933.532
60Allgemeine Finanzverwaltung 273.096.354 267.396.794 +5.699.560
 Einnahmen 302.000.000 311.600.000 -9.600.000


---

Zu Spalte 3: Darin enthalten sind

-
Steuereinnahmen in Höhe von 260.611.000 T€,

-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 17.100.000 T€ sowie

-
sonstige Einnahmen in Höhe von 24.289.000 T€.

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
201320132013
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.832 -
03Bundesrat -81-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.074 38
05Auswärtiges Amt -123.451 400
06Bundesministerium des Innern -400.291 5.580
07Bundesministerium der Justiz -484.050 284
08Bundesministerium der Finanzen -200.648 45.574
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
-416.240 10.073
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
-47.598 15.556
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -13.854 1.568.451
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
-5.024.262 708.358
14Bundesministerium der Verteidigung -293.004 30.328
15Bundesministerium für Gesundheit -92.172 1.290
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
-48.169 278.355
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-7.374 60.339
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -354-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 550.579
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-39.245 72.501
32Bundesschuld -805.381 17.545.613
60Allgemeine Finanzverwaltung 260.921.000 10.040.822 2.134.532
 Summe Haushalt 2013 260.921.000 18.050.959 23.028.041
 Summe Haushalt 2012 256.519.000 16.771.886 38.309.114
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) +4.402.000 +1.279.073 -15.281.073


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
20132012
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 32.454 30.742 +1.712
02Deutscher Bundestag 731.452 693.986 +37.466
03Bundesrat 22.813 21.739 +1.074
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.053.525 1.962.410 +91.115
05Auswärtiges Amt 3.485.807 3.323.724 +162.083
06Bundesministerium des Innern 5.850.544 5.490.317 +360.227
07Bundesministerium der Justiz 606.836 508.256 +98.580
08Bundesministerium der Finanzen 5.018.406 4.605.224 +413.182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.119.162 6.107.983 +11.179
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.269.184 5.280.066 -10.882
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119.229.132 126.130.940 -6.901.808
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.410.981 25.934.138 +476.843
14Bundesministerium der Verteidigung 33.258.104 31.871.857 +1.386.247
15Bundesministerium für Gesundheit 11.986.862 14.485.382 -2.498.520
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.644.098 1.590.524 +53.574
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.881.754 7.370.220 -488.466
19Bundesverfassungsgericht 45.129 29.952 +15.177
20Bundesrechnungshof 132.851 122.747 +10.104
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.296.441 6.382.910 -86.469
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
13.740.350 12.941.224 +799.126
32Bundesschuld 32.983.271 32.539.470 +443.801
60Allgemeine Finanzverwaltung 20.200.844 24.176.189 -3.975.345
 Ausgaben 302.000.000 311.600.000 -9.600.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
Schulden-
dienst
2013201320132013
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 18.321 9.442 --
02Deutscher Bundestag 499.486 118.252 --
03Bundesrat 14.674 7.484 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 267.979 657.108 --
05Auswärtiges Amt 906.938 279.459 --
06Bundesministerium des Innern 3.103.973 1.133.534 --
07Bundesministerium der Justiz 438.811 122.367 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.857.418 601.608 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
643.962 247.248 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
305.670 196.610 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 202.001 119.820 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
1.518.576 2.115.893 --
14Bundesministerium der Verteidigung 15.770.346 5.881.659 10.370.892 -
15Bundesministerium für Gesundheit 196.008 138.746 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
220.745 204.930 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
97.704 44.069 --
19Bundesverfassungsgericht 22.660 2.970 --
20Bundesrechnungshof 111.17116.951 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
79.750 42.201 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
91.807 56.155 --
32Bundesschuld -37.667 -31.595.604
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.110.392 373.675 25.000 -
 Summe Haushalt 2013 28.478.392 12.407.848 10.395.892 31.595.604
 Summe Haushalt 2012 28.496.629 11.340.756 10.673.178 31.287.006
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) -18.237 +1.067.092 -277.286 +308.598


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
201320132013
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.908 1.119-336
02Deutscher Bundestag 98.767 14.947 -
03Bundesrat 330325-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 890.034 238.404 -
05Auswärtiges Amt 2.140.809 188.601 -30.000
06Bundesministerium des Innern 1.194.606 548.425 -129.994
07Bundesministerium der Justiz 31.907 13.751 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.446.902 112.478 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
3.807.981 1.494.971 -75.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
4.301.089 490.815 -25.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 118.896.424 11.887 -1.000
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
8.439.869 14.336.643 -
14Bundesministerium der Verteidigung 1.070.100 165.107 -
15Bundesministerium für Gesundheit 11.597.073 55.035 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
503.776 722.647 -8.000
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.726.736 13.245 -
19Bundesverfassungsgericht 75018.749 -
20Bundesrechnungshof 2.848 1.881 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.965.785 4.208.705 -
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
11.786.180 2.089.123 -282.915
32Bundesschuld -1.350.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.815.083 8.726.694 150.000
 Summe Haushalt 2013 184.720.957 34.803.552 -402.245
 Summe Haushalt 2012 192.575.837 37.469.165 -242.571
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) -7.854.880 -2.665.613 -159.674


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2013
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201420152016Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 37.971 14.885 8.516 1.545 2.575 10.450
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
162.049 72.928 57.936 13.185 18.000 -
05Auswärtiges Amt 1.099.350 405.160 342.805 266.885 84.500 -
06Bundesministerium des Innern 636.011 152.404 99.951 85.863 297.793 -
07Bundesministerium der Justiz 122.763 22.141 21.951 23.658 15.176 39.837
08Bundesministerium der Finanzen 309.037 34.831 29.783 39.363 205.060 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
2.540.430 860.579 788.036 606.424 285.391 -
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
1.534.398 335.105 266.254 219.937 713.102 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
2.349.981 1.358.882 691.222 216.227 83.650 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
24.035.854 5.700.727 4.139.657 3.662.842 7.179.598 3.353.030
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
8.050.436 2.660.971 2.097.628 1.705.312 1.551.425 35.100
15Bundesministerium für Gesundheit 42.649 20.846 14.816 6.987 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
1.099.339 350.017 323.176 251.271 174.875 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
553.640 271.482 172.664 101.494 8.000 -
19Bundesverfassungsgericht 1.900 1.900 ----
20Bundesrechnungshof 1.908 636636636--
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
4.852.806 501.021 423.911 393.831 2.150 3.531.893
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
5.547.178 1.305.062 1.409.946 1.312.810 1.519.360 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 57.000 57.000 ----
 Summe 53.034.700 14.126.577 10.888.888 8.908.270 12.140.655 6.970.310


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
20132012
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 22.864 21.101 +1.763
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 268.802 258.216 +10.586
03Bundesrat 0116.812 16.066 +746
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
258.847 248.245 +10.602
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 1.133.248 1.040.738 +92.510
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.473.215 3.251.613 +221.602
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
402.787 339.525 +63.262
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.465.973 2.233.900 +232.073
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
733.691 660.600 +73.091
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
382.582 350.001 +32.581
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 211.990 194.166 +17.824
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27, 28
960.272 912.603 +47.669
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.217.743 2.056.193 +161.550
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 259.152 258.002 +1.150
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 246.178 234.518 +11.660
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 98.071 100.235 -2.164
19Bundesverfassungsgericht 0139.748 25.130 +14.618
20Bundesrechnungshof 01, 03 93.249 85.017 +8.232
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0183.861 71.604 +12.257
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 120.337 112.422 +7.915
 Summe 13.489.422 12.469.895 +1.019.527


Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2013
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
1,281
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.592.600
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
33.210
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-5.159
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen 5.355
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 5.355
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds -
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben 10.514
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 10.514
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds -
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-3.078
5a.Nominale Produktionslücke -16.202
5b.Budgetsensitivität (ohne Einheit) 0,19
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
41.447
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 17.100
9.Finanzierungssaldo des Energie- und Klimafonds 96
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
17.004
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 25.166


Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.

Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2013 Betrag für 2012
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
284.590.000 283.137.000
Steuereinnahmen 260.611.000 256.156.000
 Verwaltungseinnahmen 23.979.000 26.981.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
302.000.000 311.600.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -17.410.000 -28.463.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1Münzeinnahmen 310.000 363.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 17.100.000 28.100.000
 Summe 17.410.000 28.463.000


Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2013 Betrag für 2012
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (254.188.767) (245.458.422)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 112.539.464 119.026.434
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 56.644.607 54.635.382
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 85.004.696 71.796.606
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(9)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden --
1.2.3Spenden -9
 Einnahmen 254.188.767 245.458.431
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 92.106.313 88.060.665
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 62.557.700 67.808.857
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 77.736.815 76.736.037
 Ausgaben 232.400.828 232.605.559
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 254.188.767 245.458.422
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)  9
(254.188.767) (245.458.431)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -232.400.828 -232.605.559
(21.787.939) (12.852.872)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -4.353.470 4.177.890
(17.434.469) (17.030.762)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
-1.900.000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--1.800.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
1.463.945 1.333.450
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.457.935 -
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-340.479 -347.432
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
 9.983.220
 Nettokreditaufnahme 17.100.000 28.100.000



Anlage Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (unverändert)
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)

Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III: Finanzierungsübersicht

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
einnahmen
2013
1.000 €
Neue
Gesamt-
einnahmen
2013
1.000 €
Gesamt-
einnahmen
2012
1.000 €
gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.832 1.832 1.688 +144
03Bundesrat 818151+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.112 3.112 3.123 -11
05Auswärtiges Amt 123.851 123.851 110.323 +13.528
06Bundesministerium des Innern 405.871 405.871 415.702 -9.831
07Bundesministerium der Justiz 484.334 484.334 441.502 +42.832
08Bundesministerium der Finanzen 246.222 246.222 221.395 +24.827
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
426.313 426.313 374.892 +51.421
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
63.154 63.154 58.687 +4.467
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.582.305 1.582.305 5.630.164 -4.047.859
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
5.732.620 5.732.620 6.042.073 -309.453
14Bundesministerium der Verteidigung 323.332 323.332 323.592 -260
15Bundesministerium für Gesundheit 93.462 93.462 92.352 +1.110
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
326.524 326.524 353.587 -27.063
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
67.713 67.713 62.207 +5.506
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 354354354-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
559.593 559.593 660.259 -100.666
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
111.746 111.746 126.496 -14.750
32Bundesschuld 18.350.994 26.350.994 29.284.526 -2.933.532
60Allgemeine Finanzverwaltung 273.096.354 273.096.354 267.396.794 +5.699.560
 Einnahmen 302.000.000 310.000.000 311.600.000 -1.600.000


Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
-
Steuereinnahmen in Höhe von 260.611.000 T€,
-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 25.100.000 T€ sowie
-
sonstige Einnahmen in Höhe von 24.289.000 T€.

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2013
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2013
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2013
1.000 €
12789
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ---
02Deutscher Bundestag ---
03Bundesrat ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ---
05Auswärtiges Amt ---
06Bundesministerium des Innern ---
07Bundesministerium der Justiz ---
08Bundesministerium der Finanzen ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
---
14Bundesministerium der Verteidigung ---
15Bundesministerium für Gesundheit ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
---
19Bundesverfassungsgericht ---
20Bundesrechnungshof ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
---
32Bundesschuld --8.000.000
60Allgemeine Finanzverwaltung ---
 Summe Nachtrag 2013 --8.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2013 260.921.000 18.050.959 23.028.041
 Neue Summe Haushalt 2013 260.921.000 18.050.959 31.028.041
 Summe Haushalt 2012 256.519.000 16.771.886 38.309.114
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) +4.402.000 +1.279.073 -7.281.073


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
2013
1.000 €
Neue
Gesamt-
ausgaben
2013
1.000 €
Gesamt-
ausgaben
2012
1.000 €
gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 32.454 32.454 30.742 +1.712
02Deutscher Bundestag 731.452 731.452 693.986 +37.466
03Bundesrat 22.813 22.813 21.739 +1.074
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.053.525 2.053.525 1.962.410 +91.115
05Auswärtiges Amt 3.485.807 3.485.807 3.323.724 +162.083
06Bundesministerium des Innern 5.850.544 5.850.544 5.490.317 +360.227
07Bundesministerium der Justiz 606.836 606.836 508.256 +98.580
08Bundesministerium der Finanzen 5.018.406 5.018.406 4.605.224 +413.182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.119.162 6.119.162 6.107.983 +11.179
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.269.184 5.269.184 5.280.066 -10.882
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119.229.132 119.229.132 126.130.940 -6.901.808
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.410.981 26.410.981 25.934.138 +476.843
14Bundesministerium der Verteidigung 33.258.104 33.258.104 31.871.857 +1.386.247
15Bundesministerium für Gesundheit 11.986.862 11.986.862 14.485.382 -2.498.520
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.644.098 1.644.098 1.590.524 +53.574
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.881.754 6.881.754 7.370.220 -488.466
19Bundesverfassungsgericht 45.129 45.129 29.952 +15.177
20Bundesrechnungshof 132.851 132.851 122.747 +10.104
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.296.441 6.296.441 6.382.910 -86.469
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
13.740.350 13.740.350 12.941.224 +799.126
32Bundesschuld 32.983.271 32.983.271 32.539.470 +443.801
60Allgemeine Finanzverwaltung 20.200.844 28.200.844 24.176.189 +4.024.655
 Ausgaben 302.000.000 310.000.000 311.600.000 -1.600.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungSumme
Spalten 8 bis 14
2013
1.000 €
Personal-
ausgaben
2013
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2013
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2013
1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung 8.000.000 ---
 Summe Nachtrag 2013 8.000.000 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2013 302.000.000 28.478.392 12.407.848 10.395.892
 Neue Summe Haushalt 2013 310.000.000 28.478.392 12.407.848 10.395.892
 Summe Haushalt 2012 311.600.000 28.496.629 11.340.756 10.673.178
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) -1.600.000 -18.237 +1.067.092 -277.286


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungSchulden-
dienst
2013
1.000 €
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2013
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2013
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2013
1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung -8.000.000 --
 Summe Nachtrag 2013 -8.000.000 --
 Bisherige Summe Haushalt 2013 31.595.604 184.720.957 34.803.552 -402.245
 Neue Summe Haushalt 2013 31.595.604 192.720.957 34.803.552 -402.245
 Summe Haushalt 2012 31.287.006 192.575.837 37.469.165 -242.571
 gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(-) +308.598 +145.120 -2.665.613 -159.674


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2013
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2014
1.000 €
2015
1.000 €
2016
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt-
 -----
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz ------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
------
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung-
 -----
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2013 ------
 Bisherige Summe Haushalt 2013 53.034.700 14.126.577 10.888.888 8.908.270 12.140.655 6.970.310
 Neue Summe Haushalt 2013 53.034.700 14.126.577 10.888.888 8.908.270 12.140.655 6.970.310


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2013
1.000 €
Neuer
Betrag für
2013
1.000 €
2012
1.000 €
gegenüber 2012
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 22.864 22.864 21.101 +1.763
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 268.802 268.802 258.216 +10.586
03Bundesrat 0116.812 16.812 16.066 +746
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
258.847 258.847 248.245 +10.602
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 1.133.248 1.133.248 1.036.348 +96.900
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.473.215 3.473.215 3.239.766 +233.449
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
402.787 402.787 339.525 +63.262
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.465.973 2.465.973 2.112.278 +353.695
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
733.691 733.691 621.816 +111.875
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
382.582 382.582 340.773 +41.809
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 211.990 211.990 194.166 +17.824
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27, 28
960.272 960.272 912.603 +47.669
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.217.743 2.217.743 2.020.193 +197.550
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 259.152 259.152 258.002 +1.150
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 246.178 246.178 234.518 +11.660
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 98.071 98.071 86.154 +11.917
19Bundesverfassungsgericht 0139.748 39.748 25.130 +14.618
20Bundesrechnungshof 01, 03 93.249 93.249 85.017 +8.232
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0183.861 83.861 71.604 +12.257
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 120.337 120.337 112.422 +7.915
 Summe 13.489.422 13.489.422 12.233.943 +1.255.479


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:




Komponenten
zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Bisheriger Betrag
für 2013
Neuer Betrag
für 2013
Millionen €
 123
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
1,2811,281
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres
2.592.600 2.592.600
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
33.210 33.210
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-5.159 -5.159
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (5.355) (5.355)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 5.355 5.355
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (10.514) (10.514)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 10.514 10.514
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
-3.078 -6.301
5a.Nominale Produktionslücke (Herbstprojektion 2012) -16.202 -16.202
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2013 gegenüber 2012 zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Nachtragshaushalts [+ 2,18 %] gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Haushalts [+ 2,82 %])
 -16.968
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,190,19
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme 41.447 44.670
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)   
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 17.100 25.100
9.Finanzierungssaldo der Sondervermögen 9696
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
17.004 25.004
Nachrichtlich:Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 25.166 56.866


Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds" sowie der Fonds „Aufbauhilfe".
Differenzen durch Rundung möglich.

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2013
Für 2013
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2013
1.000 €
 1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
284.590.000  284.590.000
 Steuereinnahmen 260.611.000  260.611.000
 Verwaltungseinnahmen 23.979.000  23.979.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
302.000.000 8.000.000 310.000.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -17.410.000 -8.000.000 -25.410.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1Münzeinnahmen 310.000  310.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 17.100.000 8.000.000 25.100.000
 Summe 17.410.000 8.000.000 25.410.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2013
Für 2013
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2013
1.000 €
 1234
1.Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (254.188.767) (-14.121.686) (240.067.081)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 112.539.464 1.995.581 114.535.045
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 56.644.607 -470.958 56.173.649
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 85.004.696 -15.646.309 69.358.387
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(6)(6)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Spenden -66
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 254.188.767 -14.121.680 240.067.087
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 92.106.313 38.772 92.145.085
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 62.557.700 83.558 62.641.258
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 77.736.815 -8.276.767 69.460.048
 Ausgaben 232.400.828 -8.154.437 224.246.391
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 254.188.767 -14.121.686 240.067.081
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)  66
(254.188.767) (-14.121.680) (240.067.087)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -232.400.828 8.154.437 -224.246.391
(21.787.939) (-5.967.243) (15.820.696)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -4.353.470 1.558.249 -2.795.221
(17.434.469) (-4.408.994) (13.025.475)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten
--200.000 -200.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.463.945 -123.035 1.340.910
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.457.935 85.025 -1.372.910
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-340.479 -693.869 -1.034.348
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-534.348 534.348
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-8.000.000 8.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--1.000.000 -1.000.000
3.9Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsver-
merk zu Kap. 3201
-5.806.525 5.806.525
 Nettokreditaufnahme 17.100.000 8.000.000 25.100.000