Das
Restrukturierungsfondsgesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zugunsten von Unternehmen im Sinne des § 2" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von §
13 Absatz 2a des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jahresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre erhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß §
3 Absatz 3 der
Restrukturierungsfonds-Verordnung werden nicht zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen."
- 2.
- In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt."
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „, die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „, der absehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „und bei Entstehung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und die" durch die Wörter „, der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Höhe der Obergrenze nach Satz 2" durch die Wörter „die Höhe der Obergrenze nach Satz 3" ersetzt.
- e)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sonderbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wurden."
- f)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Garantie nach § 6 dieses Gesetzes" die Wörter „sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen."
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091