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Anlage - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung (EU-FahrgRSchGebV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 132 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 28.12.2012; FNA: 9510-32-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

GegenstandRechtsgrundlageGebühr
A.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG
200 Euro
B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010
§ 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG
300 Euro




 
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Frühere Fassungen von Anlage EU-FahrgRSchGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.