Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
A. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe- nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 200 Euro |
B. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 300 Euro |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |