Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Marktordnungswaren im Handel mit neuen Mitgliedstaaten (Ausgleichsbeträge Beitritt).

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Zitierungen von § 1 Beitrittsausgleich-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeitrABetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrABetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BeitrABetrV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 5 BeitrABetrV Antragsteller und Antrag
... Ausgleichsbetrag Beitritt zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, nicht ...


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