Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist
- 1.
- bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung
abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2530), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.