(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§
119 bis 132 der
Abgabenordnung sinngemäß.