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Synopse aller Änderungen der GtDWSVVDV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 3 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDWSVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(GtDWSVVDV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(GtDWSVVDV)

§ 1 Vorbereitungsdienst


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Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,



Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,

1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),

2. ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).



§ 2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes


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(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.



(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine der folgenden Fachrichtungen:

1. Bautechnik,

2. Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik sowie

3. Vermessungstechnik.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.



§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren


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(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(4) Eine Auswahlkommission besteht aus



(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 3 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. 4 Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. 2 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(4) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

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2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie



2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienstes.

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Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Auswahlkommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Auswahlkommission kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahlkommission für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.



2 Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Auswahlkommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. 3 Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. 4 Die Auswahlkommission kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt werden. 5 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahlkommission für die Dauer von fünf Jahren. 6 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.

§ 7 Allgemeines


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(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.



(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums


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Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:



Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:


Nr. | Ausbildungs-
abschnitt | Ausbildungsort | Dauer

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1 | berufs-
praktische
Studienzeit I | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | 1,5 Monate



1 | berufs-
praktische
Studienzeit I | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | 1,5 Monate

2 | Lehrveran-
staltungen
während des
Bachelor-
studiums | an einer
kooperierenden
Hochschule nach
den dort geltenden
Bestimmungen | je nach
Studiengang:
36 oder
42 Monate

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3 | Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen

4 | berufs-
praktische
Studienzeit II | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums



3 | Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen

4 | berufs-
praktische
Studienzeit II | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums

§ 14 Studium


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(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.



(1) 1 Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.

(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.

(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.



§ 15 Berufspraktische Studienzeiten


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(1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.



(1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(2) 1 Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. 2 Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. 3 Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.



§ 18 Laufbahnprüfung


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(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.



(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die Laufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

(3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus einer mündlichen Abschlussprüfung.

(4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zugelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur Laufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Personalakten und die Ausbildungsakten zu.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von mindestens 5 erreicht hat.

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. 2 In jedem Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. 3 Die Aufgaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfenden. 4 Prüfungsfächer sind

1. in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:

a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen,

2. in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik die Fächer:

vorherige Änderung

a) Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,



a) Maschinenwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen und

3. in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:

a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen.

5 Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2 Es dürfen nur die vom Prüfungsamt angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. 3 Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2 Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(7) 1 Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Prüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 2 Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 3 Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. 4 Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 5 Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 6 Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 7 Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(8) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.