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§ 8 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Zulagenrückforderungen



(1) Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mitgeteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden 10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zentrale Stelle zu zahlen. Spätestens mit Anweisung der Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu übermitteln. Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

(2) Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstreckung eine Mahnung per Datensatz an das Versicherungsunternehmen übermitteln. Über die Niederschlagung entscheidet die zentrale Stelle.

(3) Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung der Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Person verrechnen. Die Mitteilung über die Verrechnung gilt als Bekanntgabe des Prüfergebnisses. Das Versicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit eigenen Ansprüchen vornehmen.

(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags erfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Versicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.



 

Zitierungen von § 8 PflvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflvDV Art der Datenübermittlung (vom 20.12.2018)
... und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § ...