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§ 10 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Technisches Übermittlungsformat



(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(3) 1Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 2Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 10 PflvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PflvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 1. PflvDVÄndV
... durch das Wort „Auftragsverarbeitern" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ...