Synopse aller Änderungen der PflvDV am 20.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2018 durch Artikel 1 der 1. PflvDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
PflvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung - PflvDV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung - PflvDV)

§ 1 Zentrale Stelle


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(1) 1 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Dreizehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. 2 Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.



(1) 1 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Vierzehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. 2 Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.

(2) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen ist. 2 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. 3 Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt.

(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu

1. der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Kalenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatzversicherungen,

2. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehnten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

3. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen sowie

4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge.



§ 9 Art der Datenübermittlung


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(1) Nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragnehmern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.



(1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13.



§ 10 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

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(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3 Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.



(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3 Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(3) 1 Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 2 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.


§ 12 Übermittlung durch Datenfernübertragung


(1) 1 Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. 2 Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3 Die zentrale Stelle bestimmt nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg.

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(3) 1 Die erforderlichen Daten können durch einen geeigneten Auftragnehmer des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze erfüllt sind. 2 Geeignet ist ein Auftragnehmer, wenn er die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt.

(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht widerspricht.



(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden.

(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragsverarbeiter gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht widerspricht.

§ 13 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen:

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1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragnehmer),



1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragsverarbeiter),

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer,

6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des Versicherungsunternehmens und

7. die Bankverbindung.

vorherige Änderung

(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragnehmer die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer anzuzeigen.

(3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragnehmer erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.



(2) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragsverarbeiter die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragsverarbeiter anzuzeigen.

(3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragsverarbeiter erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.

(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüglich anzuzeigen.






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