(1) Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von §
2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).
(2) Der monatliche Leistungspreis im Sinne von Absatz 1 beträgt 2.500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung für die Bereitstellung der Abschaltleistung.
(3) Der Arbeitspreis im Sinne von Absatz 1 muss mindestens 100 und darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
(4) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises aus den Absätzen 1 und 2 wird bei einer Vereinbarung über Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten unabhängig davon fällig, inwieweit der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft.
(5) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs mess- oder zählertechnisch erfasst; die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.
§ 7 LastAbschV Teilnahme am Regelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag ... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ...
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237