(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen Erbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Monats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr eine Abschaltleistung von 1.500 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von 1.500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.
(2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten erfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wochen vor dem und für den Folgemonat.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten dazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform vergleichbar der für Regelenergie ein.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237