(1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschreibung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über abschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abgeben.
(2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
- 2.
- einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Megawattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawattstunde,
- 3.
- eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat nach § 5 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- die im Angebotsmonat geplanten technischen Verfügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebotsgrößen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die Angebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen. Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein.
(4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter, dass die angebotenen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Präqualifikationskriterien der Betreiber von Übertragungsnetzen entsprechen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines Jahres vom Angebotsverfahren aus.
(5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden, ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237