Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (FlRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 2 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BSHGebV Anlage

In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der Anlage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte „Gebührentatbestand" das Wort „Gestattung" durch das Wort „Genehmigung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FlRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 2 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Nummer ...


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