Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (FlRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Artikel 2 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist,

-
des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und

-
des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Flaggenrechtsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FlRV § 2, § 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 10, § 17, § 19, § 20, § 20a (neu), § 21, § 30a

Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden

aa)
die Wörter „bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder;" gestrichen und

bb)
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

3.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

4.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

5.
In § 5c wird

a)
das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" und

b)
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3"

ersetzt.

6.
In § 10 werden die Wörter „See-Berufsgenossenschaft in Hamburg" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

7.
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

8.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort „Gestattung" durch das Wort „Genehmigung" ersetzt.

9.
§ 19 wird aufgehoben.

10.
In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:

„(2) Der Antrag muss ferner enthalten

1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und

b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;

2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schriftliche Erklärung des Eigentümers;

3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;

6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen."

11.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a

(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen."

12.
In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

13.
In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414)" die Wörter „, die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist," eingefügt.

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Artikel 2 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BSHGebV Anlage

In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der Anlage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte „Gebührentatbestand" das Wort „Gestattung" durch das Wort „Genehmigung" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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