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§ 16e - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen



(1) 1Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1.
Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 *) des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei

a)
Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute

im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,

2.
Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,

3.
Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,

4.
Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

5.
Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt werden,

6.
Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: Unternehmen mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit diese Unternehmen nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallen.

2Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. 3Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. 4Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.

(2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.

(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind

1.
vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2.
vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

3.
Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,

4.
vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

5.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis, mit der Registrierung oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. 2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis, der Registrierung oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. 3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. 4Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 7 Abs. 13 Nr. 4 lit. a erste Ersetzung G. v. 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) ist nicht durchführbar.





 

Frühere Fassungen von § 16e FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 10.11.2021Artikel 21 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 8 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuell vorher 13.01.2018Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 16 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 1 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 8 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 20 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 16.02.2013Artikel 7 EMIR-Ausführungsgesetz
vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16e FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16e FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021)
... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 16b FinDAG Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen (vom 30.12.2023)
... Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen. (2) Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 ...
§ 16d FinDAG Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel (vom 01.07.2021)
... die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis ...
§ 16h FinDAG Aufgabenbereich Versicherungen (vom 01.01.2018)
... Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes ...
§ 16m FinDAG Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...
§ 16n FinDAG Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen (vom 30.12.2023)
... der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebetrag nach § 16j Absatz 6. (3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ... (4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die ... 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird. (5) Die §§ 16, 16e, 16f ... 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird. (5) Die §§ 16, 16e , 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ... ist, der sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht. (10) § 16e Absatz 1 und 3 , § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 ... und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. (11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c ... sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. (12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ... Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b, 16e , 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr ... 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (14) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 in der ab dem 10. November 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden. (15) § 16e Absatz 1 und 4 , § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 11 EU-VSchDG Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 8 AIFM-StAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... die Wörter „und inländisches Investmentwesen" ersetzt. 5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt. 5. § 16e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ... b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 7 EMIR-AG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 1. In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen" gestrichen. 2. § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Gruppe ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „oder drei" gestrichen. 12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe „ §§ 16e bis 16k" durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt. 13. Nach ... In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k" durch die Angabe „ §§ 16e bis 16l" ersetzt. 13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: ... Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 16e bis 16k" durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt. 16. Die ... In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k" durch die Angabe „ §§ 16e bis 16l" ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch das Wort „Aufgabenbereichen" ersetzt. c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort ... durch das Wort „Aufgabenbereichen" und die Angabe „ §§ 16e bis 16j" durch die Angabe „§§ 16e bis 16k" ersetzt. 11. ... und die Angabe „§§ 16e bis 16j" durch die Angabe „ §§ 16e bis 16k" ersetzt. 11. § 16e wird wie folgt geändert: a) In ... 16e bis 16j" durch die Angabe „§§ 16e bis 16k" ersetzt. 11. § 16e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... die Angabe „§ 16l" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ §§ 16e bis 16j" durch die Angabe „§§ 16e bis 16k" und das Wort ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j" durch die Angabe „ §§ 16e bis 16k" und das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 12 FiMaAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch ... 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 21 SchwFinBG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 5" die Wörter „oder § 32f Absatz 1" eingefügt. 2. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 8 eWpGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 ... 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 6 GwRLÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des ... 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4" ersetzt. 2. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 1 KlASG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die" eingefügt. 4. § 16e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ... Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die §§ 16, 16e , 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch das Wort „Wertpapierinstituts-" ersetzt. 4. § 16e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... 12 und Absatz 13 durch die folgenden Absätze 12 bis 15 ersetzt: „(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ... Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b, 16e , 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr ... 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (14) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 in der ab dem 10. November 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden. (15) § 16e Absatz 1 und 4 , § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 16 2. FiMaNoG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... die Wörter „§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5" ersetzt. 3. § 16e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 11. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 16e Absatz 1 und 3 , § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 ...