Änderung § 9 FinDAG vom 12.02.2009

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§ 9 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 86 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beamte


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.






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