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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten (AARKZustAnO)

A. v. 08.01.2013 BGBl. I S. 68 (Nr. 1)
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 2030-14-189 Beamte

I.



Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.