Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.10.2017 aufgehoben
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Eingangsformel - TK-EMV-Übertragungsverordnung (TKEMVÜbertrV)

V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79 (Nr. 2); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Geltung ab 24.01.2013; FNA: 900-15-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 45n Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 42 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, sowie

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des § 142 Absatz 3 Satz 2, der durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist, des § 143 Absatz 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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