Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.10.2017 aufgehoben
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§ 2 - TK-EMV-Übertragungsverordnung (TKEMVÜbertrV)

V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79 (Nr. 2); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Geltung ab 24.01.2013; FNA: 900-15-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die in § 19 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundesnetzagentur übertragen.

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Zitierungen von § 2 TKEMVÜbertrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKEMVÜbertrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKEMVÜbertrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1232
Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1628
Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312


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