§ 119 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen


§ 119 hat 8 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. 2Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. 3Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. 4Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. 5§ 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. 6Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. 7Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 8Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. 9In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.

(2) 1An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. 2Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. 3Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend.

(3) 1Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt.

(4) 1Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9, Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 119 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 4 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
vom 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
vom 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
aktuellvor 20.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 119 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78j BNotO Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv (vom 01.08.2021)
... jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall ... hiervon a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall ... Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 51 NotAktVV Aufbewahrungsfristen für Altbestände (vom 01.01.2022)
... Eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht. Werden solche Unterlagen nach § 119 der Bundesnotarordnung in die elektronische Form übertragen, sind die elektronischen Dokumente dauernd ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Artikel 3 GReAEVG Änderung der Bundesnotarordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz ...
Artikel 4 GReAEVG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... § 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung , die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... Ablieferung verwahrter Gegenstände". b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsvorschrift für ... 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120 ... Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist." 10. § 119 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt." 23. § 119 wird aufgehoben. 24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt: ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im ... a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall ... b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.  ... die Wörter „Akten und Verzeichnissen" ersetzt. 18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsvorschrift für ... und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften. § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen (1) Das ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 3 DiRUG Änderung der Bundesnotarordnung
... regelmäßig zu überprüfen." 7. In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ...

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 6. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  2. § 113a wird aufgehoben. 3. Folgender § 119 wird angefügt: „§ 119 Die Organe der Kasse (§ 113) ... wird aufgehoben. 3. Folgender § 119 wird angefügt: „§ 119 Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten ...


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