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§ 3 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare



(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).



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Frühere Fassungen von § 3 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BNotO Nebentätigkeit (vom 01.08.2021)
... ausüben. (2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, ...
§ 12 BNotO Bestellungsurkunde (vom 01.08.2021)
... Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung ( § 3 Abs. 1 und 2 ) angeben. (2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ...
§ 47 BNotO Erlöschen des Amtes (vom 01.08.2021)
... 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2 , 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.08.2021)
... mitzuteilen. (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... „§ 114 (1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis ... aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine ... Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen ... die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der ... und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des ... 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 BNotOuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... gelten folgende besondere Vorschriften: (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden. (2) Notare im Landesdienst, ... werden. (2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Notare werden zur hauptberuflichen ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberufliche Notare" ersetzt. bb) ... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt. bb) ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bestellter" durch das Wort „hauptberuflicher" ersetzt. bb) Satz 4 ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt. bb) ... folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt. bb) ... anzuwenden." cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt. b) ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 3 RASvStG Änderung der Bundesnotarordnung
... vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei einem bestimmten Gericht" durch die ... bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,". 3. Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2 , 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ ... auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und ... bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die ...