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§ 45 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung



(1) 1Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 2§ 51a gilt entsprechend. 3Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 4Die Verwahrung durch die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) 1Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. 2§ 51a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. 2Dies gilt entsprechend für die Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. 3Im Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.

(5) 1Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu. 2Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 45 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuellvor 01.08.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 BNotO Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (vom 01.01.2022)
... einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung ...
§ 55 BNotO Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung (vom 01.01.2022)
... für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes ...
§ 78l BNotO Notarverzeichnis (vom 01.08.2021)
... hat, 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1 , 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022)
... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ...
§ 120 BNotO Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv (vom 01.01.2022)
... die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt. 38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht" durch die Wörter „dem ... Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1" ersetzt. ddd) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort ...
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... eine weitere Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist." 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
...  3. für die Zwecke der Aufsicht." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder ... 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung (1) Für die Dauer der Abwesenheit ... die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Verwahrung von Akten ... von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes ... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ... Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Für ... über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu." 19. ...