§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen" ersetzt. 53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter oder" durch die Wörter „zur ... „für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung" ersetzt. 54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt: „§ 64b ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022) ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Anwendbarkeit der ... geändert: a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze". b) Nach der Angabe zu § 64c ... aufgehoben. b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3. 4. § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Anwendbarkeit der ... die Absätze 2 und 3. 4. § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze Für Verwaltungsverfahren nach ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
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