§ 67 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung


§ 67 hat 6 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,

2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,

3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,

4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,

5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,

6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,

7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,

8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,

9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,

10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,

11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;

2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;

3.
1Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3§ 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;

4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;

5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) 1Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,

3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,

4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:

a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,

b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500.000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,

2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,

3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

4.
eine vorläufige Amtsenthebung,

5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,

6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 67 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 6 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 67 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a BNotO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2021)
... Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. Der ...
§ 60 BNotO Überschüsse aus Notariatsverwaltungen (vom 01.08.2021)
... (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, ...
§ 61 BNotO Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters (vom 01.08.2021)
... nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der ...
§ 69a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 01.08.2021)
... Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur ...
§ 71 BNotO Kammerversammlung (vom 01.01.2022)
... Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, ...
§ 74 BNotO Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht (vom 01.01.2022)
... Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 01.08.2022)
... 5. durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der ...
§ 78l BNotO Notarverzeichnis (vom 01.08.2021)
... das Notarverzeichnis sind einzutragen: 1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, 2. der ...
§ 113 BNotO Notarkasse und Ländernotarkasse (vom 01.01.2022)
... der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3 ; 4. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und ... 2. allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten, 3. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 6 2. JustizModG Änderung der Bundesnotarordnung
... das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer" ersetzt. 56. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind." 12. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe ... allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,". b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... Urkunden und Wertgegenstände" ersetzt. 10. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... 5. durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der ... auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor. (2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, ... In das Notarverzeichnis sind einzutragen: 1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, 2. der ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt. 16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, ...

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 6. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3; 4. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der ...


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