§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
- deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3.
- die offenkundig sind oder
- 4.
- die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach
§ 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden.
5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2)
1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen.
2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen.
3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist.
4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach
§ 18 unterliegen,
§ 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.
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interne Verweise§ 108 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021) ... bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...
§ 111b BNotO Verfahrensvorschriften (vom 01.08.2021) ... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein." 58. § 69a wird wie folgt gefasst: „§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... vertreten sein." 58. § 69a wird wie folgt gefasst: „ § 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet ... Angabe „bis 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 69a " die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2" eingefügt. 97. ... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
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