§ 80 Präsidium
1Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.
Frühere Fassungen von § 80 BNotO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt. 75. § 80 wird wie folgt gefasst: „§ 80 Präsidium Das Präsidium ... ersetzt. 75. § 80 wird wie folgt gefasst: „ § 80 Präsidium Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem ... § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80 Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ... gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung." 108. Der Anlage ...
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