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§ 7b - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 7b Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. 2Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. 3Sie kann elektronisch durchgeführt werden.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. 2Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. 3An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. 4Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.

(3) 1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.



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Frühere Fassungen von § 7b BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 696
aktuellvor 09.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7g BNotO Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... zur Prüfung, bestimmt die Prüfenden einschließlich des weiteren Prüfenden ( § 7b Abs. 2 Satz 5 ) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)
V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
§ 12 NotFV Bewertung der Aufsichtsarbeiten (vom 01.08.2021)
... zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz ... und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen ... Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. § 7b (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige ... zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden." 7. § 7b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...