§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
(1) 1Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.
(2)
1Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden.
2Abweichend von
§ 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat." 3. Folgender § 120 wird angefügt: „§ 120 (1) Für Besetzungsverfahren, ... 3. Folgender § 120 wird angefügt: „§ 120 (1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung ... verwahrter Gegenstände". b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, ... § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv". ... „Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend." 11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021) ... Wörter „Akten und Verzeichnissen" ersetzt. 18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, ... Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
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