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§ 78f - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister



(1) 1Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1.
Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

2.
Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(1a) 1Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch

1.
ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

2.
Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(3) 1Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.





 

Frühere Fassungen von § 78f BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
aktuellvor 28.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78f BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78f BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78g BNotO Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister (vom 01.08.2021)
... und 2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 1 . (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall ...
§ 78o BNotO Beschwerde (vom 09.06.2017)
... Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 8 ZTRV Registerauskünfte (vom 01.08.2021)
... Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung , wenn die ersuchende Stelle 1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers ... sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt und 2. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des ... genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung prüft die Registerbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls ... des Einzelfalls Anlass hat. (1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle 1. ihr ... das Sterbedatum und den Sterbeort des Erblassers angibt oder die Einwilligung des Erblassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und 3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung ... 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und 3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ... zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erbfolgerelevante Urkunden betreffen ( § 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung ), und das Recht des Erblassers auf Auskunft nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben ...
§ 9 ZTRV Elektronische Kommunikation (vom 01.08.2021)
... dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 1 TestRegG Änderung der Bundesnotarordnung
... erfolgt elektronisch." 3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt: „§ 78d (1) Die Registerbehörde erteilt auf ... 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. § 78f (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 68. § 78f wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „ § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „und Absatz 1a Satz 1" eingefügt. b) ...
Artikel 6 NotBRMoG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle 1. ihr ... das Sterbedatum und den Sterbeort des Erblassers angibt oder die Einwilligung des Erblassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und 3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung ... 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und 3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." ... wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 4. In § 10 Absatz ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... Verzeichnissen" ersetzt. 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 ... 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister (1) Die Registerbehörde erteilt auf ... und 2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des ... Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... Wörter „§ 78d Absatz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „ § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 ... „§ 78d Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „ § 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung " ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare" durch ein ... „(§ 78d Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „( § 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung )" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ ...