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§ 78g - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister



(1) 1Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für

1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und

2.
die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 1.

(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.





 

Frühere Fassungen von § 78g BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuellvor 09.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78g BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78g BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78o BNotO Beschwerde (vom 09.06.2017)
... Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen. 69. § 78g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
...  15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden. § 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters (1) Das Zentrale Testamentsregister ... (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...