Änderung § 77 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 77 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 77 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 77


(Text neue Fassung)

§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.



(heute geltende Fassung) 



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