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Änderung § 63 BNotO vom 01.08.2021

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§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 63 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 63


(Text neue Fassung)

§ 63 Einsicht der Notarkammer


vorherige Änderung

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.



(1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.