Änderung § 85 BNotO vom 26.10.2024

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§ 85 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 85 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Einberufung der Generalversammlung


(1) 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Er führt in ihr den Vorsitz. 3 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1 Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2 Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend.

(4) 1
Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 
 



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