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Änderung § 78e BNotO vom 29.03.2013

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§ 78e BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 78e BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78e


(Text neue Fassung)

§ 78e Sterbefallmitteilung


vorherige Änderung

(1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,

2.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und

3. die Erteilung von Auskünften aus dem
Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz
2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

2. im Fall des Absatzes
1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;

3. im Fall des Absatzes
1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung
und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen

1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach
Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.




1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz
1 Satz 1 und 2 und

2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1.

4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.


(heute geltende Fassung)