Änderung § 105 BNotO vom 01.01.2006

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§ 105 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 105 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105


(Text neue Fassung)

§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts


vorherige Änderung

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.



Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

 



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