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Änderung § 47 BNotO vom 18.05.2017

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§ 47 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 47 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47


(Text neue Fassung)

§ 47 Erlöschen des Amtes


(Textabschnitt unverändert)

Das Amt des Notars erlischt durch

vorherige Änderung

1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

2. Entlassung (§ 48),

3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,

4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung 49),

5.
Amtsenthebung (§ 50),

6.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil 97),

7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).




1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,

3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen
Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6. bestandskräftige
Amtsenthebung (§ 50),

7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf
Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

(heute geltende Fassung) 

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