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Änderung § 120 BNotO vom 18.05.2017

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§ 120 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 120 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120


(Text neue Fassung)

§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv


vorherige Änderung

(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(2) Eine Zulassung
zur notariellen Fachprüfung ist erst vom 1. Februar 2010 an möglich.

(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2
Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen.



(1) 1 Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2 Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.

(2) 1 Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht
zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. 2 Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.

(heute geltende Fassung)