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Änderung § 113a BNotO vom 20.07.2006

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§ 113a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 113a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1531
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 113a


(Text alte Fassung)

(1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht des Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den beteiligten Justizverwaltungen aus.

(3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind:

1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens;

2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;

3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

4. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notarkammern;

6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren anstelle der Notarkammern sowie der Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;

7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen anstelle der Notarkammern.

(4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhältnis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln. Die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.

(5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotarkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitzlandes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften geprüft.

(6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Absatz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars; Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten der Ländernotarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.

(9) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse übertragen werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)