Änderung § 6b BNotO vom 01.08.2021

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§ 6b BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 6b BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b


(Text neue Fassung)

§ 6b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.

(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) 1 War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

(4) 1 Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. 2 Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.



 



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