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Änderung § 40 BNotO vom 01.08.2021

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§ 40 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 40 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40


(Text neue Fassung)

§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf


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(1) 1 Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. 2 Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 3 Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(2)
Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.



(1) 1 Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. 2 Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) 1 Die Vertretung hat
vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 2 Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3)
Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.