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Änderung § 43 BNotO vom 01.08.2021

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§ 43 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 43 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(Text neue Fassung)

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)