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Änderung § 46 BNotO vom 01.08.2021

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§ 46 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 46 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

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§ 46


(Text neue Fassung)

§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung


vorherige Änderung

1 Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.



1 Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. 2 Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.