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Änderung § 48 BNotO vom 01.08.2021

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§ 48 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 48 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48


(Text alte Fassung)

1 Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2 Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3 Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(Text neue Fassung)

1 Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2 Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3 Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4 Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)