Änderung § 48 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 48 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48


(Text alte Fassung)

1 Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2 Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3 Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(Text neue Fassung)

1 Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2 Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3 Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4 Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed