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Änderung § 49 BNotO vom 01.08.2021

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§ 49 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 49 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49


(Text neue Fassung)

§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung


vorherige Änderung

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.



Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.