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Änderung § 55 BNotO vom 01.08.2021

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§ 55 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 55 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2 § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar keine Notarvertretung bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2 § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2 Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3 Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)