§ 64b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 64b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 64b (neu) | (Text neue Fassung)§ 64b Bestellung eines Vertreters |
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. |