Änderung § 74 BNotO vom 01.08.2021

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§ 74 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 74 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 74


(1) 1 Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2 Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3 Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3 Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.




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